Neumaschinen
Gebrauchtmaschinen
Dienstleistungen
Unternehmen
Gläsener+Schmidt GmbH
Gewerbering 6
82140 Olching
Deutschland
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag in Textform niedergelegt.
(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die ein Angebot gemäß § 145 BGB darstellt, können wir innerhalb von sechs Wochen annehmen.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung in Textform annehmen.
(4) Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
(1) Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager einschließlich Verladung im Werk/Lager, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Ersatzteilbestellungen nach 16:30 Uhr und Auslieferung am gleichen Tag wird eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € erhoben.
(2) Die Zahlung ist zu leisten ohne jeden Abzug, und zwar:
a) Maschinen: entsprechend unserer Auftragsbestätigung.
b) Serviceleistungen, Zubehör und Ersatzteile: wie in unseren Rechnungen angegeben. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
(4) Leistet der Käufer eine vereinbarte Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 20 % des Kaufpreises, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir bleiben berechtigt, einen etwaig höheren Schaden geltend zu machen.
(5) Ziffer 3. (4) gilt entsprechend, wenn der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Kaufsache ablehnt.
(1) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen die Vorlage vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Wird der Versand, die Inbetriebnahme oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk/Lager, können wir für jeden vollendeten Monat der Lagerung 0,5% des Rechnungsbetrages als Aufwandsentschädigung berechnen, maximal aber 5% des Rechnungsbetrages, zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Dem Kunden bleibt der Nachweis eröffnet, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(7) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, sofern der jeweilige Lieferteil eine in sich abgeschlossene Leistung ist.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(9) Im übrigen gilt für unsere Schadensersatzverpflichtung Ziffer 8.
Haben wir gemäß Vereinbarung mit dem Kunden für eine von ihm geleistete Vorauszahlung eine Vorauszahlungsbürgschaft gestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde innerhalb von einer Woche nach Lieferung der Kaufsache an uns herauszugeben.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(4) Erweist sich die Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Auftraggeber die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten.
(5) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Olching.
(2) Gerichtsstand ist München.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 01/2023
Gläsener + Schmidt GmbH
Gewerbering 6
82140 Olching
+49 8142 4487-100
info@gs-wzm.de